§ 13.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Zweigniederlassungen ausländischer Bankaktiengesellschaften nur dann, wenn sie der Bundesminister für Finanzen für anwendbar erklärt und diese Verfügung kundmacht. Die bei diesen Zweigniederlassungen bestehenden Sonderverträge (§ 1, Absatz 1) erlöschen am letzten Tage des Monates, in dem die Verfügung des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde. Der gleiche Tag tritt an die Stelle der in § 5, Absatz 1, und § 10 bezeichneten Stichtage. Zur Antragstellung gemäß § 5, Absatz 3, steht der Zweigniederlassung eine Frist von neun Monaten offen; sie beginnt am Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monates zu laufen.
(2) Die Österreichische Nationalbank gilt nicht als Bank im Sinne dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10003776
Dokumentnummer
NOR12041723
alte Dokumentnummer
N3193325060L
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