§ 13 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

Wehrmacht.

§ 13.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Wehrmachtsangehörigen des Dienst- oder Ruhestandes und deren Hinterbliebenen. Für sie ist eine besondere Regelung vorgesehen.

Schlagworte

Dienststand

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092751

alte Dokumentnummer

N61946100400

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)