Wehrmacht.
§ 13.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Wehrmachtsangehörigen des Dienst- oder Ruhestandes und deren Hinterbliebenen. Für sie ist eine besondere Regelung vorgesehen.
Schlagworte
Dienststand
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10008110
Dokumentnummer
NOR12092751
alte Dokumentnummer
N61946100400
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