zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019
Planung
§ 13.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger soll durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vorsorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und dem notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Planung sind gesellschaftliche Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149648
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