§ 13.
Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
- 1. zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR – TIR-Abkommen, BGBl. Nr. 92/1960, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
- 3. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
- 4. zur Erhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (vgVV) im Eisenbahnverkehr eine Zollschuld entstanden ist.
- 5. zur Erteilung und Evidenzierung, sowie zur Zusammenführung der Vordrucke nach der Beendigung, des Versandverfahrens bei Beförderung von Waren unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 durch das Österreichische Bundesheer.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 386/2014
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20006798
Dokumentnummer
NOR40167571
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