ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.
§ 13.
Dem Finanzamt Bregenz obliegt die Erhebung der Umsatzsteuer für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens vom 11. Oktober 1972, BGBl. Nr. 241/1974, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland geltend machen, sofern diese Unternehmer ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.
ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.
Schlagworte
Zollausschlußgebiet, Ausländer, Warenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR12008227
alte Dokumentnummer
N1197513191S
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