§ 13 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 13.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40101789

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