§ 13 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Wiederholung einer Teilprüfung

§ 13.

(1) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist vom Vorsitzenden auf Antrag des Prüfungskandidaten eine Wiederholung der gesamten Teilprüfung frühestens nach drei Monaten zu gestatten.

(2) Hat der Prüfungskandidat die Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 nicht bestanden, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf dessen Antrag die neuerliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung oder der gesamten Teilprüfung gestatten, sofern seit der ersten Wiederholungsprüfung ein Jahr verstrichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096091

alte Dokumentnummer

N61970104440

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