§ 13 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Durchführung des Verkaufes.

§ 13.

(1) Für die Durchführung der Versteigerung und des Verkaufes aus freier Hand gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. Die Person des Sachverständigen (§ 275 Abs. 4 der Exekutionsordnung) kann auch von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, bestimmt werden.
  2. 2. Für die Versteigerung kann statt eines bestimmten Zeitpunktes ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung stattfindet.
  3. 3. § 179 Abs. 2 der Exekutionsordnung ist nicht anzuwenden.
  4. 4. Auf Anordnung des Exekutionsgerichtes oder des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, sind Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Vollstrecker melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand zu verkaufen; dies ist im Versteigerungsedikt bekanntzugeben.
  5. 5. Den Verkauf aus freier Hand nach § 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung kann auch das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, anordnen; es kann auch den Auftrag zur Namhaftmachung von Freihandkäufern erteilen.
  6. 6. Die Entscheidung nach § 281 der Exekutionsordnung kann auch das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, treffen.

(2) Die Bestimmungen des § 119 der Konkursordnung werden hiedurch nicht berührt.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Freihandverkauf, Veräußerung, Mindestgebot, Vollstreckungsorgan, Gerichtsvollzieher

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026961

alte Dokumentnummer

N2196218577R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)