Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 13.
(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen Teilprüfung) verhindert, darf er die betreffende schriftliche Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu der anderen schriftlichen Teilprüfung und zur mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung, bei der der Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche, mündliche oder praktische Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12119901
alte Dokumentnummer
N7197540655L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)