§ 13 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

§ 13.

Die Ausbildung im Ausbildungsfach Neurologie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohlichen Situationen, wie Schlaganfällen, Schädel-Hirn-Traumen, Hirndruck, Intoxikationen, Bewußtlosigkeit, epileptischen Anfällen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung);
  2. 2. Basismedizin: Diagnostik und Therapie von häufigen neurologischen Symptomen und Erkrankungen wie Kopfschmerzen, Vertigo, Nervenreizungen und sonstiger peripherer Lähmungs- und Schmerzzustände, Parkinson, Multiple Sklerose, Epilepsien, Erhebung des neurologischen Status;
  3. 3. Fachmedizin: Kenntnisse und Indikationsstellung in Elektroenzephalographie, Elektromyographie und Nervenleitgeschwindigkeit sowie Sonographie und anderen bildgebenden Verfahren (Röntgen, Computertomographie, Magnetresonanztomographie);
  4. 4. Vorsorgemedizin: Kenntnisse über Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Schlaganfallprophylaxe;
  5. 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Neuro-Rehabilitation, einschließlich ergo- und physiotherapeutischer Verfahren;
  6. 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen sowie über Probleme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei neurologischen Leiden;
  7. 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  8. 8. Kenntnisse der Geriatrie;
  9. 9. Dokumentation;
  10. 1 0.Begutachtungen.

Schlagworte

Lähmungszustand, Krankheitszustand

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142867

alte Dokumentnummer

N8199855772L

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