§ 13 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Krananlagen.

§ 13

(1) § 13.Die Führerstände von Krananlagen, die der Einwirkung strahlender Wärme ausgesetzt sind, müssen ausreichend isoliert und nötigenfalls auch mit einer Kühlanlage ausgestattet sein.

(2) Tragorgane und Anhängemittel, die durch intensive Wärmestrahlung einer erhöhten Beanspruchung ausgesetzt sind, müssen mindestens vierteljährlich auf offensichtliche Mängel geprüft werden; hierüber sind Vormerke zu führen.

(3) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Auswechseln der Beleuchtungskörper an den Kranen von einem sicheren Standplatz aus ermöglichen. Die Beleuchtungskörper sind durch Schutznetze gegen Herabfallen zu sichern.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)

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