§ 13 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

§ 13.

(1) Leiter der Landesgeschäftsstelle ist das Vorstandsmitglied aus dem Kreise der selbständigen Apotheker, sein Stellvertreter das Vorstandsmitglied aus dem Kreise der angestellten Apotheker, die der Apothekerstand des betreffenden Bundeslandes in den Vorstand entsendet hat. Ist der Apothekerstand eines Bundeslandes durch mehr als zwei Personen im Vorstand vertreten, so wählen diese Vertreter aus ihrer Mitte den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 11.

(2) Durch die Satzung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, daß die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Falle wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 11.

(3) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte von örtlicher Bedeutung. Ihnen ist insbesondere die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten, betreffend die Errichtung der Apotheken, die Bestellung von verantwortlichen Leitern, die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen, die Erteilung von Arbeitsbewilligungen und örtliche Vorkehrungen für die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses übertragen. Sie haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlaß geben könnten, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§§ 18 und 20).

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129719

alte Dokumentnummer

N8194728480L

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