§ 13 Anteilsrechteübertragung – Martha“ ErdölgesmbH und ÖROP“ Handels-AG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1965

§ 13.

(1) Die Eigentumsübertragungen nach diesem Bundesgesetz sowie die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen unterliegen keiner bundesrechtlich geregelten Abgabe, mit Ausnahme der Kapitalverkehrsteuer.

(2) Der beim Übergang des Vermögens nach § 6 sich ergebende Gewinn unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10003991

Dokumentnummer

NOR12044611

alte Dokumentnummer

N3196513251P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)