§ 13.
(1) Die Eigentumsübertragungen nach diesem Bundesgesetz sowie die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen unterliegen keiner bundesrechtlich geregelten Abgabe, mit Ausnahme der Kapitalverkehrsteuer.
(2) Der beim Übergang des Vermögens nach § 6 sich ergebende Gewinn unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10003991
Dokumentnummer
NOR12044611
alte Dokumentnummer
N3196513251P
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