Anbringung von Freistempelabdrucken
§ 13.
(1) Die Freistempelabdrucke sind, soweit möglich, an der Stelle anzubringen, an der nach den Vorschriften der Gerichtskostenmarkenverordnung - GKMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984, die Gerichtskostenmarken anzubringen wären.
(2) Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie Freistempelabdrucke, die auf Zwischenträgern angebracht werden, sind ungültig.
Zum Abs. 1 siehe die §§ 4 ff. GkMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002117
Dokumentnummer
NOR12027804
alte Dokumentnummer
N2196818647R
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