§ 13 AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

§ 13.

(1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2014 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG sind im Jahr 2012 bis zu einer Obergrenze von 76 Mio. € und im Jahr 2013 bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.

(2) (Anm.: tritt mit 1.7.2014 in Kraft)

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