Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks
§ 13
(1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern von nicht-bundesweiten Zulassungen gegen ein angemessenes Entgelt die zeitweise Nutzung ihm zugeordneter Übertragungskapazitäten zu gestatten, sofern der Österreichische Rundfunk von einem Sendestandort aus gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Übertragungskapazitäten, über die regionale Sendungen verbreitet werden (§ 3 Abs. 2 ORF-G), mehr als zwölf Stunden täglich zur Verbreitung ein und desselben Programms in einem Verbreitungsgebiet nutzt.
(2) Zur zeitweisen Nutzung durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung stehen jedenfalls die in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung des Österreichischen Rundfunks in einer Verordnung weitere Übertragungskapazitäten im Sinne des Abs. 1 festlegen, sofern sichergestellt ist, dass trotz deren Nutzung durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks gewährleistet ist (§ 3 ORF-G). Die Verordnung ist gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 2 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des Zulassungsinhabers angemessene Dauer und unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (§ 3 Abs. 2 ORF-G) des Österreichischen Rundfunks zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks zu gewährleisten ist (§ 3 ORF-G).
(4) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Kommt zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.
(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Einräumung oder die Angemessenheit der Dauer der Nutzung oder die Höhe des Entgelts. Bei dieser Entscheidung kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherstellen, dass Sendungen des Österreichischen Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht, vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.
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