Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Bestimmungswidriges Verwenden
§ 13.
(1) Auf Freischein bezogener Alkohol gilt im Zeitpunkt des Verbrauches oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn er
- 1. im Verwendungsbetrieb verbraucht wird,
- 2. zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.
(2) Alkohol gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet, der
- 1. im Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,
- 2. als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
- 3. von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen abgegeben wird,
- 4. von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053341
alte Dokumentnummer
N3199423519L
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