Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
Sondervorschriften bei der Einfuhr alkoholischer Getränke
§ 13.
(1) In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Anmelder bei der Abfertigung steuerbarer Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr auch alle für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt für die alkoholischen Getränke sowie die Kosten nach § 4 Abs. 4 zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Anmelder insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnungen über die Kosten nachzuweisen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.
(3) Bei der Einfuhr obliegt die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken den Zollämtern.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
Schlagworte
Import
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004106
Dokumentnummer
NOR12048935
alte Dokumentnummer
N3198710940F
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