§ 13 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Bildung des Wahlbüros

§ 13.

(1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.

(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(3) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107273

alte Dokumentnummer

N6199328285J

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