Bildung des Wahlbüros
§ 13.
(1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.
(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(3) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107273
alte Dokumentnummer
N6199328285J
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