Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1993
III. ABSCHNITT
Studien
§ 13. Ordentliche Studien
(1) Die ordentlichen Studien sind:
- a) Diplomstudien, die der wissenschaftlichen (wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung dienen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35) bilden;
- b) Kurzstudien, die eine selbständige Berufsvorbildung vermitteln, und ihrer Dauer sowie den Anforderungen nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums entsprechen. Auch die Verleihung von Berufsbezeichnungen an Absolventen von Kurzstudien ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;
- c) Erweiterungsstudien, welche die Ergänzung eines abgeschlossenen Diplomstudiums auf das Studium eines anderen Studienzweiges derselben Studienrichtung oder auf das Studium einer verwandten Studienrichtung (eines verwandten Studienzweiges) oder die Ergänzung eines abgeschlossenen Kurzstudiums auf ein verwandtes Diplomstudium zum Ziel haben;
- d) Aufbaustudien, die über ein Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung in zusätzlichen Fachgebieten dienen und ihrer Dauer nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt sowie den Anforderungen eines zweiten Studienabschnittes eines Diplomstudiums entsprechen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Die Verleihung von Berufsbezeichnungen oder Diplomgraden ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;
- e) Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades (§ 36) bilden;
- f) Doktoratsstudien, die sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen, als auch die Voraussetzung für den Erwerb des Doktorgrades bilden.
(2) Voraussetzung für die Studien, die zum Erwerb des Doktorgrades führen, ist
- a) die erfolgreiche Absolvierung der Diplomstudien oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
- b) ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertiges Studium.
(3) Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers ist eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen geregelt sind, vom Rektor der Universität, an der der Schwerpunkt des geplanten Studienprogramms liegt, nach Anhören der zuständigen Organe der allfälligen beteiligten Universitäten zu bewilligen, wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinnvoll erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt oder der Bedarf für diese Art der Berufsvorbildung erwiesen ist, ohne daß mit den in den besonderen Studiengesetzen festgelegten Möglichkeiten für den Fächertausch und für Kombinationen sowie mit den in den Studienvorschriften festgelegten Wahlfächern das Auslangen gefunden werden kann (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm jedenfalls unter Angabe der Dauer, der Studienabschnitte und des Stundenausmaßes der Pflicht- und Wahlfächer zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat die Immatrikulation, den Studiengang und den akademischen Grad nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms festzulegen. Gegen den Bescheid des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.
(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt werden, wenn die zuständigen Organe der Universität die Einrichtung einer neuen Studienrichtung oder eines neuen Studienzweiges beantragt haben.
(5) Zur Durchführung des Studienversuches ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Studienordnung und von einer hiefür einzusetzenden Studienkommission ein Studienplan zu erlassen. Der Studienversuch beginnt mit dem der Genehmigung des Studienplanes folgenden Semester und endet nach einem der Studiendauer entsprechenden Zeitraum.
(6) Die Studienordnung ist unter Berücksichtigung des sachlich in Betracht kommenden Studiengesetzes zu erlassen, sofern
- a) die zuständigen akademischen Behörden den Entwurf eines Studienplanes und eine Aufstellung der damit verbundenen Aufwendungen vorlegen;
- b) für den Studienplan die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind;
- c) die zur Durchführung des Studienversuches erforderlichen Hochschuleinrichtungen und Aufwendungen zur Verfügung gestellt werden können;
- d) die zur Überprüfung der Durchführung und zur Auswertung der Ergebnisse des Studienversuches nötigen Vorkehrungen getroffen werden können.
(7) Nach Beendigung des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 5 auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann, wenn die bisherigen Erfahrungen für eine sichere Beurteilung des Studienversuches nicht ausreichen, den Studienversuch nach Anhörung der zuständigen akademischen Behörden durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung darf einen der Studiendauer entsprechenden Zeitraum nicht überschreiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1993
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12124885
alte Dokumentnummer
N7199327979J
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