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§ 13.
(1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
- 1. Übertragungsversuche,
- 2. technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
- 3. Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.
(2) Der Funkverkehr darf nur unmittelbar zwischen bewilligten Amateurfunkstellen ohne Benutzung anderer Telekommunikationsanlagen stattfinden.
(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, daß dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159261
alte Dokumentnummer
N9199912718Y
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