Einbringung von Gebühren
§ 13
(1) § 13.Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
(2) Der Kostenbeamte des Gerichtes hat unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn die Gerichtsgebühren durch Abbuchung und Einziehung nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sind.
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