3. Unterabschnitt Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen) Durchführung der Klausurprüfung
§ 13.
(1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Der Schulleiter hat die Zeit der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.
(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. In den Prüfungsgebieten „Projekt“ und „Werkstätte“ ist jedoch die Klausurarbeit nach Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.
(5) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der ersten Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (§ 14 Abs. 6).
(6) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind - ausgenommen die Fortsetzung bereits begonnener praktischer Aufgaben im selben Prüfungstermin - neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.
(7) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7 und § 14 Abs. 6 und 7, zu verzeichnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126191
alte Dokumentnummer
N7199653140J
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