Bestätigungen der förderwerbenden Organisation
§ 13.
Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass
- 1. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 4 vorliegen,
- 2. kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 5 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
- 3. die förderbare Organisation kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 AGVO ist, bzw. wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des § 3 Abs. 1 nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, sie am 31. Dezember 2021 nicht materiell insolvent war,
- 4. im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2 und der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 enthalten sind,
- 5. die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
- 6. die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
- 7. die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds gewährten Förderungen angeben wird,
- 8. alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden,
- 9. alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
- 10. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie zum mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
- 11. im Falle, dass sich aus der Prüfung des Antrages ergibt, dass die begehrte Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, sie über Aufforderung weitere Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit einer De-minimis-Beihilfe beurteilen zu können,
- 12. ihr oder einer im Sinne von § 8a mit ihr verbundenen Organisation nicht gemäß den Verordnungen BGBl. II Nr. 225/2020, BGBl. II Nr. 568/2020, BGBl. II Nr. 72/2021 oder gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 497/2020 ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011952
Dokumentnummer
NOR40245265
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