§ 13 5. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2021

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 13.

(1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Patienten,
  2. 2. Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
  3. 3. einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
  4. 4. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
  5. 5. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
  6. 6. höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
  7. 7. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
  8. 8. externe Dienstleister, Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte sowie Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(3) Besucher und Begleitpersonen haben eine Maske zu tragen. Der Betreiber darf Besucher gemäß Abs. 2 Z 3 nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn

  1. a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  2. b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

(4) Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie eine Maske tragen.

(5) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 einlassen. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Betreiber, für Begleitpersonen bei Untersuchungen während der Schwangerschaft gemäß Abs. 2 Z 6 und für Personen gemäß Abs. 2 Z 4, 5 und 8. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.

(6) Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  2. 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
  3. 3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
  4. 4. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.

(7) § 12 Abs. 11 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Hilfsbereich, Palliativbegleitung

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011696

Dokumentnummer

NOR40239541

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