7. Abschnitt
Leerverkauf
§ 13
(1) Ist bei einem derivativen Finanzinstrument entweder automatisch oder auf Wunsch der Gegenpartei bei Fälligkeit oder Ausübung eine stückmäßige Lieferung des Basisinstruments vorgesehen und ist die stückmäßige Lieferung bei dem betreffenden Instrument üblich, dann muss das betreffende Basisinstrument zur Deckung im Fondsvermögen gehalten werden.
(2) Wird bei einem derivativen Finanzinstrument automatisch oder auf Wunsch der Kapitalanlagegesellschaft ein Barausgleich vorgenommen, dann muss der Kapitalanlagefonds das betreffende Basisinstrument nicht zur Deckung halten.
(3) Wird das in Abs. 2 genannte Basisinstrument nicht zur Deckung gehalten, so sind Barmittel und liquide Werte, welche jederzeit zum Ankauf des zu liefernden Basisinstruments eingesetzt werden können, zur Deckung zu halten. Als zulässige Deckung kommen unter anderem Barmittel und liquide Schuldtitel bei angemessenen Schutzmechanismen in Betracht. Es werden jene Instrumente als liquide betrachtet, die in weniger als sieben Bankarbeitstagen zu einem Preis, der möglichst genau dem aktuellen Wert des Finanzinstruments an seinem eigenen Markt entspricht, zu Barmitteln gemacht werden können. Der entsprechende Barbetrag hat dem Kapitalanlagefonds bei Fälligkeit oder Ausübung des derivativen Finanzinstruments zur Verfügung zu stehen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)