§ 13 3. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

1. Abs. 3 Z 11 gelangt am 24. und 25.12.2020 nicht zur Anwendung. 2. Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte am 24. und 25.12.2020 von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung. (vgl. § 20 Abs. 7)

Veranstaltungen

§ 13.

(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. 2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. 3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
  4. 4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  5. 5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  6. 6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  7. 7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
  8. 8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  9. 9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  10. 10. Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
  11. 11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist

  1. 1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
  2. 2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen

(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 nicht.

(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. 3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. 4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
  5. 5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

(7) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme

  1. 1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
  2. 2. von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
  1. ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Schlagworte

Fachmesse, Ausbildungszweck, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

20011404

Dokumentnummer

NOR40228732

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