§ 13 3. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2021

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 13.

Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 12 Abs. 2 bis 5 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238721

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