Bestätigungen der förderwerbenden Organisation
§ 13.
Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass
- 1. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 4 vorliegen,
- 2. kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 5 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
- 3. die förderbare Organisation am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 AGVO (bzw. nach Art. 2 Z 14 GVO Landwirtschaft bzw. nach Art. 3 Z 5 GVO Fischerei und Aquakultur) war oder dass sich seitdem ihre finanzielle Lage verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Art. 2 des Anh. I der AGVO haben davon abweichend nur zu bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben bzw. die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Verordnung bereits zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegt. Wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des § 8 Abs. 6 nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 1. Oktober 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein,
- 4. im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2, der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 und der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a oder § 7c enthalten sind,
- 5. die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
- 6. die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
- 7. die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds gewährten Förderungen angeben wird,
- 8. alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden.
- 9. alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
- 10. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie den mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
- 11. im Falle, dass die beantragte Förderung 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, zu erklären, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 6 auf 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist,
- 12. im Falle, dass sich aus der Prüfung des Antrages ergibt, dass die begehrte Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, über Aufforderung weitere Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit einer De-minimis-Beihilfe beurteilen zu können.
- 13. die förderwerbende Organisation, sofern ihr Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz nicht bereits erledigt oder in Bearbeitung ist, keinen solchen Antrag mehr stellen wird.
Schlagworte
Rettungsbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231674
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