§ 13 2. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.2020

V. Hauptstück

Eigenkapitalersatzrecht Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz

§ 13.

Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40224110

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