Friedhofsgärtnerei
§ 13.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 11 stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder Blumenbinder und händler (Florist) oder
- 2. a)die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Facharbeiterberuf Gartenbau und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Gartenbaus liegt und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. a)den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Friedhofsgärtner, Gartengestalter, Blumenhändler
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089687
alte Dokumentnummer
N5199810197O
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