§ 13 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Friedhofsgärtnerei

§ 13.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 11 stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder Blumenbinder und händler (Florist) oder
  1. 2. a)die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Facharbeiterberuf Gartenbau und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Gartenbaus liegt und
  4. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  5. 4. a)den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  6. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Friedhofsgärtner, Gartengestalter, Blumenhändler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089687

alte Dokumentnummer

N5199810197O

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