§ 13 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1956

Feststellungsbeschluß.

§ 13.

(1) Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind.

(2) Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Abs. 1 auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.

(3) Einem Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist,

  1. 1. daß der am 8. Mai 1945 als Eigentümer Berechtigte weder das Deutsche Reich noch eine seiner Einrichtungen noch eine deutsche physische oder juristische Person gewesen ist oder
  2. 2. daß eine Übereignung gemäß § 12 vorliegt.

Schlagworte

Enteignung, Konfiskation

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40268425

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