§ 13 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1967

§ 13. Wechsel der Hochschule

(1) Hat ein ordentlicher Hörer eine Hochschule verlassen und wird er an einer anderen immatrikuliert, so hat diese den Evidenzbogen samt Beilagen mit Ausnahme der Karteikarte von jener Hochschule anzufordern. Der ordentliche Hörer behält seine Matrikelnummer (§ 3 Abs. 3); die Kennummer (§ 3 Abs. 4) ist entsprechend zu ändern. Die neue Kennummer ist auch auf der Karteikarte der Hochschule, an der der ordentliche Hörer zuerst immatrikuliert war, zu vermerken.

(2) Wechselt ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung, so hat er bei der ersten Inskription der neuen Studienrichtung die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 lit. c, d, e vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009292

Dokumentnummer

NOR40007183

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