§ 13 10. Beschußverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1988

Anbringung der Beschußzeichen

§ 13.

(1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 12 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 3 festgelegten Beschußzeichen deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:

  1. 1. bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen;
  2. 2. bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf und auf der Schwanzschraube.

(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) einmal deutlich sichtbar anzubringen.

(3) Beschußzeichen:

  1. 1. Vorbeschuß der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren:

  1. 2. Endbeschuß aller fertigen Waffen:

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

10011762

Dokumentnummer

NOR12151348

alte Dokumentnummer

N9198816886J

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