§ 139 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zugliste

§ 139

(1) § 139.Das Eisenbahnunternehmen hat für jeden in das Zollgebiet einfahrenden Zug nach seiner Ankunft auf dem Bahnhof des Grenzzollamtes und für jeden aus dem Zollgebiet ausfahrenden Zug vor seiner Abfahrt dem Grenzzollamt eine Zugliste zu übergeben, wenn die Züge außer den Dienstwagen auch mit Gütern beladene Wagen führen.

(2) Die Zugliste hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) Die Zugnummer;
  2. b) die Ankunftszeit des Zuges;
  3. c) die Eigentumsmerkmale und die Nummer jedes beladenen Wagens;
  4. d) den Inhalt jedes beladenen Wagens;
  5. e) die Eigentumsmerkmale und Nummern der mit Frachtbrief aus dem Zollausland eingeführten Wagen und sonstigen Fahrbetriebsmittel;
  6. f) die eigenhändige Unterschrift des Beauftragten des Eisenbahnunternehmens.

    Besteht der Inhalt eines Wagens aus verschiedenen Gütern, genügt als Angabe des Inhaltes die Bezeichnung „verschiedene Güter''.

(3) Der Inhalt von Wagen, die in der Zugliste nicht angeführt sind, gilt als nicht gestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)