§ 139 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 139.

(1) Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.

(2) Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057609

alte Dokumentnummer

N3199958063L

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