§ 139 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2006

6. Hauptstück

Sonstige und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines Schiedsgerichtsbarkeit

§ 139.

(1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078115

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