Mittel- und Oberstufe
§ 139.
(1) In der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.
(2) In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des § 24 unbeschadet der §§ 111 und 114 Abs. 1 keinen weiteren Beschränkungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028301
alte Dokumentnummer
N2196924241S
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