§ 139 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Mittel- und Oberstufe

§ 139.

(1) In der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.

(2) In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des § 24 unbeschadet der §§ 111 und 114 Abs. 1 keinen weiteren Beschränkungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028301

alte Dokumentnummer

N2196924241S

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