Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei finanziellen Sicherheiten
§ 139
(1) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, entspricht dem Forderungswert (E) zu diesem Zweck der angepasste Forderungswert (E*), der gemäß § 132 errechnet wurde. Bei außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG entspricht der angepasste Forderungswert (E*) dem Forderungswert vor Anwendung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22a Abs. 2 Z 2 BWG.
(2) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, entspricht zu diesem Zweck der LGD die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*), die nach folgender Formel berechnet wird:
wobei bedeutet:
LGD die Verlustquote bei Ausfall, die gemäß den §§ 36 bis 82 für die betreffende Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert
E der gemäß dem § 132 errechnete Forderungswert
E* der angepasste Forderungswert gemäß § 132.
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