§ 139 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei finanziellen Sicherheiten

§ 139

(1) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, entspricht dem Forderungswert (E) zu diesem Zweck der angepasste Forderungswert (E*), der gemäß § 132 errechnet wurde. Bei außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG entspricht der angepasste Forderungswert (E*) dem Forderungswert vor Anwendung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22a Abs. 2 Z 2 BWG.

(2) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, entspricht zu diesem Zweck der LGD die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*), die nach folgender Formel berechnet wird:

wobei bedeutet:

LGD die Verlustquote bei Ausfall, die gemäß den §§ 36 bis 82 für die betreffende Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert

E der gemäß dem § 132 errechnete Forderungswert

E* der angepasste Forderungswert gemäß § 132.

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)