§ 139 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Übergangsbestimmungen

§ 139

(1) § 139.Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:

  1. 1. das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1,
  2. 2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,
  3. 3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3,
  4. 4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 4,
  5. 5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7,
  6. 6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6.

(2) Die Bestimmungen der §§ 131 und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Befähigungsausweise bis zum 31. Dezember 1997 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage ausgestellt werden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wurde; für das Zulassungsverfahren und die Prüfungsabnahme gelten diesfalls die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen.

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