§ 139 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 139.

Der Postbezirk umfaßt den Ortszustellbezirk, in dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und den Außenbezirk. Für jedes Postamt ist der Umfang des Ortszustellbezirkes, des Landzustellbezirkes und des Außenbezirkes in der Dienstübersicht anzugeben. Soweit die Abgabe von Postsendungen im Außenbezirk von Poststellen besorgt wird, sind ihre Abgabebereiche in den Geschäftsübersichten anzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146024

alte Dokumentnummer

N9195722704L

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