Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 139.
Der Postbezirk umfaßt den Ortszustellbezirk, in dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und den Außenbezirk. Für jedes Postamt ist der Umfang des Ortszustellbezirkes, des Landzustellbezirkes und des Außenbezirkes in der Dienstübersicht anzugeben. Soweit die Abgabe von Postsendungen im Außenbezirk von Poststellen besorgt wird, sind ihre Abgabebereiche in den Geschäftsübersichten anzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146024
alte Dokumentnummer
N9195722704L
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