Anerkennung der Bestellung
§ 139
Die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 138 erfüllt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anerkennung der Bestellung
§ 139
Die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 138 erfüllt.
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