§ 139 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Mitwirkung der Kammern im Strafverfahren

§ 139

(1) § 139.Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind verpflichtet, im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen des Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben.

(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat das Gericht die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten binnen einer Frist von mindestens sechs Wochen zu erstatten. Der Strafantrag darf erst gestellt werden, sobald diese Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen ist.

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