§ 139 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Aufhebung des Konkurses.

§ 139.

(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.

(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

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