§ 139 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Drucker

§ 139.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 126 Z 5) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 126 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Drucker

  1. 1. die Spielkartenerzeugung;
  2. 2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Strickwaren

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080570

alte Dokumentnummer

N5199324787J

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