Versuchsflächen
§ 139.
(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen, ist die Anstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zwecke die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen, sofern geeignete bundeseigene Flächen nicht zur Verfügung stehen.
(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132270
alte Dokumentnummer
N8197522501L
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