§ 139 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Versuchsflächen

§ 139.

(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen, ist die Anstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zwecke die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen, sofern geeignete bundeseigene Flächen nicht zur Verfügung stehen.

(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132270

alte Dokumentnummer

N8197522501L

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