Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
§ 139
§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
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