§ 139 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 139.

(1) Von Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.

(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046767

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