Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 139.
(1) Von Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046767
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