X. SPRENGSTOFFE UND SCHIESSARBEIT.
1. Allgemeines. Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Geräten für die Schießarbeit.
§ 139
(1) § 139.Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattet.
(2) Andere als die gemäß Abs. 1 angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.
(3) Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Abs. 1 genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.
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