§ 138 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Unterstufe

§ 138.

(1) In der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt vier Wochen.

(2) An Vergünstigungen dürfen die im § 24 Abs. 3 Z. 4, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028300

alte Dokumentnummer

N2196924240S

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