Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Unterstufe
§ 138.
(1) In der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt vier Wochen.
(2) An Vergünstigungen dürfen die im § 24 Abs. 3 Z. 4, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028300
alte Dokumentnummer
N2196924240S
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